SCHULORDNUNG

 

Aufgrund der § 43 bis § 50 des Schulunterrichtsgesetzes und durch den Beschluss der Schulpartner werden folgende Vereinbarungen kundgemacht:

 

Pflichten der Schüler

1.    Die SchülerInnen haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.

2.    Die SchülerInnen haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

3.    Die SchülerInnen haben sich vor Beginn des Unterrichtes und der verpflichtenden Schulveranstaltungen in der Schule einzufinden. Die Beaufsichtigung der SchülerInnen beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes oder der Schulveranstaltung.

4.    Die SchülerInnen haben am Unterricht der für sie vorgeschriebenen Pflichtgegenstände, am verpflichtenden Förderunterricht und an den für sie vorgesehenen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

5.    Während des Vormittagsunterrichtes und den Pausen dürfen die SchülerInnen das Schulgelände nicht verlassen. Dies gilt sinngemäß bei Schulveranstaltungen.

6.    Nach Beendigung des Unterrichtes haben die Schüler die Liegenschaft unverzüglich zu verlassen.

7.    Bei verspätetem Eintreffen haben die SchülerInnen den Grund der Verspätung anzugeben.

8.    Bei Fernbleiben vom Unterricht oder von Schulveranstaltungen müssen die SchülerInnen eine Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorlegen.

9.    Die SchülerInnen haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

10.    Die SchülerInnen haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

11.    Die SchülerInnen haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel  schonend zu behandeln.

12.    Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören, dürfen von den SchülerInnen nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind der Lehrerin zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes (der Schulveranstaltung) zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Diese dürfen nur den Erziehungsberechtigten ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechts­vorschriften widerspricht.

13.    Das Fernbleiben vom Unterricht ist zulässig:

        a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Bei einer länger als 1 Woche dauernder Krankheit oder bei häufigem kurzem krankheitsbedingtem Fernbleiben kann die Klassenlehrerin die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.)

        b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Auf Ansuchen der Eltern kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der/die Klassenlehrer/in, darüber hinaus der/die Schulleiter/in bzw. die Schulaufsicht 1. Instanz die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilen.)

            c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen.

 

Pflichten der Erziehungsberechtigten

1.    Die Erziehungsberechtigten haben die Erkrankung eines Schülers/einer Schülerin spätestens 3 Tage nach dem 1.Tag des Fernbleibens in der Schule zu melden.

2.    Die Erziehungsberechtigten haben eine Änderung der Wohnadresse, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Änderungen, die den Schüler/die Schülerin betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden.

3.    Die Eltern haben mit der Schule zum Wohle der SchülerInnen das Einvernehmen zu pflegen.

4.    Die Erziehungsberechtigen sind für den Schulweg verantwortlich, doch können im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung der SchülerInnen auch von der Schule gemäß § 48 Maßnahmen gesetzt werden.

5.    Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen und sorgen dafür, dass die SchülerInnen ihre Pflichten erfüllen können.

 

Pflichten der Schule:

1.    Ist ein Fernbleiben vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

2.    Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehungsarbeit der SchülerInnen hat die Lehrerin in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen Erziehungsmittel anzuwenden, die Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können von einem/einer Lehrer/in, von dem/der Direktor/in oder dem/der Bezirksschulinspektor/in ausgesprochen werden.  

3.    Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten. Die nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten muss Übungen beinhalten, die währen der Zeit der “Unaufmerksamkeit” nicht erledigt wurden. Bekenntnisaufsätze (Warum ich...) oder Normstrafen (Staffelrechnungen,..) sind nicht zulässig. Fehlende Aufgaben werden nachgeholt, was nicht unter Erfüllung versäumter Pflichten fällt.

4.    Im Rahmen des § 47 sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

a) bei positivem Verhalten der SchülerInnen:

    Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank

b) bei Fehlverhalten der SchülerInnen:

Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes und belehrendes Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin, Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung Erziehungs­maßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers/der Schülerin stehen. Sie sollen dem Schüler/der Schülerin einsichtig sein und eine die Erziehung fördernde Wirkung haben.

5.    Wenn es die Erziehungssituation erfordert hat die Klassenlehrerin oder die Direktorin das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten nicht erfüllen, hat die Schulleiterin die zuständige Bezirksverwaltungs­behörde zu verständigen.

6.    Wenn sich die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin dramatisch verschlechtern, ein “Nicht genügend” im Zeugnis droht, hat der/die Klassenlehrer/in mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen (Frühwarnsystem).