Aufgrund
der § 43 bis § 50 des Schulunterrichtsgesetzes und durch den Beschluss der
Schulpartner werden folgende Vereinbarungen kundgemacht:
Pflichten der Schüler
1. Die SchülerInnen haben
durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei
Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
2.
Die SchülerInnen haben sich in der Gemeinschaft der Klasse
und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
3.
Die SchülerInnen haben sich vor Beginn des Unterrichtes
und der verpflichtenden Schulveranstaltungen in der Schule einzufinden. Die
Beaufsichtigung der SchülerInnen beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes
oder der Schulveranstaltung.
4.
Die SchülerInnen haben am Unterricht der für sie
vorgeschriebenen Pflichtgegenstände, am verpflichtenden Förderunterricht und an
den für sie vorgesehenen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
5.
Während des Vormittagsunterrichtes und den Pausen dürfen
die SchülerInnen das Schulgelände nicht verlassen. Dies gilt sinngemäß bei
Schulveranstaltungen.
6.
Nach Beendigung des Unterrichtes haben die Schüler die
Liegenschaft unverzüglich zu verlassen.
7.
Bei verspätetem Eintreffen haben die SchülerInnen den
Grund der Verspätung anzugeben.
8.
Bei Fernbleiben vom Unterricht oder von
Schulveranstaltungen müssen die SchülerInnen eine Bestätigung des
Erziehungsberechtigten vorlegen.
9.
Die SchülerInnen haben am Unterricht und an den
Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden
Kleidung teilzunehmen.
10.
Die SchülerInnen haben die notwendigen Unterrichtsmittel
mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu
erhalten.
11.
Die SchülerInnen haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen
der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
12.
Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den
Unterricht stören, dürfen von den SchülerInnen nicht mitgebracht werden.
Derartige Gegenstände sind der Lehrerin zu übergeben. Abgenommene Gegenstände
sind nach Beendigung des Unterrichtes (der Schulveranstaltung) zurückzugeben,
sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende
Gegenstände handelt. Diese dürfen nur den Erziehungsberechtigten ausgefolgt
werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
13.
Das Fernbleiben vom Unterricht ist zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung
(Bei einer länger als 1 Woche dauernder Krankheit oder bei häufigem kurzem
krankheitsbedingtem Fernbleiben kann die Klassenlehrerin die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses verlangen.)
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Auf Ansuchen der Eltern
kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der/die Klassenlehrer/in, darüber
hinaus der/die Schulleiter/in bzw. die Schulaufsicht 1. Instanz die Erlaubnis
zum Fernbleiben erteilen.)
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Unterrichtsgegenständen.
Pflichten der Erziehungsberechtigten
1.
Die Erziehungsberechtigten haben die Erkrankung eines
Schülers/einer Schülerin spätestens 3 Tage nach dem 1.Tag des Fernbleibens in
der Schule zu melden.
2.
Die Erziehungsberechtigten haben eine Änderung der
Wohnadresse, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie
sonstige Änderungen, die den Schüler/die Schülerin betreffen und für die Schule
bedeutsam sind, unverzüglich zu melden.
3.
Die Eltern haben mit der Schule zum Wohle der SchülerInnen
das Einvernehmen zu pflegen.
4.
Die Erziehungsberechtigen sind für den Schulweg
verantwortlich, doch können im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung der
SchülerInnen auch von der Schule gemäß § 48 Maßnahmen gesetzt werden.
5.
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen und sorgen dafür,
dass die SchülerInnen ihre Pflichten erfüllen können.
Pflichten der Schule:
1.
Ist ein Fernbleiben vom Unterricht in besonderer Weise
gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
2.
Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der
Erziehungsarbeit der SchülerInnen hat die Lehrerin in ihrer Unterrichts- und
Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen Erziehungsmittel
anzuwenden, die Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.
Diese Maßnahmen können von einem/einer Lehrer/in, von dem/der Direktor/in oder
dem/der Bezirksschulinspektor/in ausgesprochen werden.
3.
Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und
Kollektivstrafen sind verboten. Die nachträgliche Erfüllung versäumter
Pflichten muss Übungen beinhalten, die währen der Zeit der “Unaufmerksamkeit”
nicht erledigt wurden. Bekenntnisaufsätze (Warum ich...) oder Normstrafen
(Staffelrechnungen,..) sind nicht zulässig. Fehlende
Aufgaben werden nachgeholt, was nicht unter Erfüllung versäumter Pflichten
fällt.
4.
Im Rahmen des § 47 sind folgende Erziehungsmittel
anzuwenden:
a) bei positivem
Verhalten der SchülerInnen:
Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank
b) bei Fehlverhalten
der SchülerInnen:
Aufforderung,
Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten, beratendes und belehrendes Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin,
Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung Erziehungsmaßnahmen
sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum
Verhalten des Schülers/der Schülerin stehen. Sie sollen dem Schüler/der
Schülerin einsichtig sein und eine die Erziehung fördernde Wirkung haben.
5.
Wenn es die Erziehungssituation erfordert hat die
Klassenlehrerin oder die Direktorin das Einvernehmen mit den
Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre
Pflichten nicht erfüllen, hat die Schulleiterin die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
6.
Wenn sich die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin
dramatisch verschlechtern, ein “Nicht genügend” im Zeugnis droht, hat der/die
Klassenlehrer/in mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen
(Frühwarnsystem).